2.3. Eine Strafuntersuchung ist gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO aber zwingend dann zu eröffnen, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (BGer 1B_368/2012, E. 3.2; BGer 1B_363/2012, E. 2.2; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1228). Der zulässige Umfang staatsanwaltschaftlicher Vorabklärungen findet (zumindest) dadurch eine klare (Maximal-) Grenze. Da bereits Vorladungen als Zwangsmassnahmen gelten, führt auch die Einvernahme der beschuldigten Person oder von Zeugen in aller Regel zur Eröffnung der Strafuntersuchung (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, N 1371).