BGer 1B_363/2012, E. 2.2). In der Literatur werden indessen unterschiedliche Auffassungen über das zulässige Mass dieser ergänzenden Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft vertreten. Während einige Autoren der Staatsanwaltschaft vor der Eröffnung der Untersuchung nur die informelle Informationsbeschaffung erlauben wollen, halten andere auch durch diese geführte Einvernahmen im Sinne der StPO für statthaft (vgl. Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., Art. 309 N 41 m.w.H.).