2.2. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch bereits vor Eröffnung des Strafverfahrens berechtigt, polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, zwecks Durchführung ergänzender Ermittlungen an die Polizei zu überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist zudem befugt, derartige Ergänzungen grundsätzlich auch selber vorzunehmen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sie sogar eine einfache Anfrage an die beschuldigte Person richten ("une simple prise de position"; BGer 1B_368/2012, E. 3.2; BGer 1B_363/2012, E. 2.2).