2.1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann entsprechend nur dann ergehen, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Sie setzt demnach voraus, dass sich die Staatsanwaltschaft bei ihrem Entscheid (grundsätzlich) alleine auf die (polizeilichen) Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige stützt (vgl. Nathan Landshut/Thomas Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 310 N 1; BSK StPO – Esther Omlin, Art. 310 N 6; BGer 1B_731/2012, E. 2).