© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).