Nach Erhalt der Antwort verfügte die Staatsanwaltschaft insbesondere gestützt darauf die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft ist zwar berechtigt, die Strafanzeige vor ihrem Entscheid über die Verfahrenseröffnung durch eigene Abklärungen zu ergänzen. Der von ihr beim Beschwerdeführer eingeholte umfangreiche schriftliche Bericht sprengte aber den zulässigen Rahmen. Da wesentliche Aussagen im Rahmen einer Einvernahme zu erheben sind, und eine solche Befragung durch die Staatsanwaltschaft im Ergebnis eine materielle Eröffnung des Strafverfahrens bewirkt, erging die anschliessende Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht (Anklagekammer, 15. September 2015, AK.2015.160).