Entscheid Anklagekammer, 15.09.2015 Art. 145 und 309 StPO (SR 312.0). Zulässiger Umfang staatsanwaltlicher Abklärungen vor Eröffnung eines Strafverfahrens; die Einholung schriftlicher Berichte ist nur in engen Grenzen möglich. Gegen den Beschwerdegegner wurde eine Strafanzeige wegen Veruntreuung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft unterbreitete ihm daraufhin einen umfangreichen Fragekatalog, den er schriftlich beantworten sollte. Nach Erhalt der Antwort verfügte die Staatsanwaltschaft insbesondere gestützt darauf die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.