{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-160_2015-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2004&type=1563347022&cHash=89243d7f4840656495325e7f3cbae77c", "Checksum": "81512f53ec228d5d61cff15f9e98b741"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.09.2015 AK.2015.160"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.09.2015 AK.2015.160"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.09.2015 AK.2015.160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 145 und 309 StPO (SR 312.0). Zulässiger Umfang staatsanwaltlicher Abklärungen vor Eröffnung eines Strafverfahrens; die Einholung schriftlicher Berichte ist nur in engen Grenzen möglich. Gegen den Beschwerdegegner wurde eine Strafanzeige wegen Veruntreuung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft unterbreitete ihm daraufhin einen umfangreichen Fragekatalog, den er schriftlich beantworten sollte. Nach Erhalt der Antwort verfügte die Staatsanwaltschaft insbesondere gestützt darauf die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft ist zwar berechtigt, die Strafanzeige vor ihrem Entscheid über die Verfahrenseröffnung durch eigene Abklärungen zu ergänzen. Der von ihr beim Beschwerdeführer eingeholte umfangreiche schriftliche Bericht sprengte aber den zulässigen Rahmen. Da wesentliche Aussagen im Rahmen einer Einvernahme zu erheben sind, und eine solche Befragung durch die Staatsanwaltschaft im Ergebnis eine materielle Eröffnung des Strafverfahrens bewirkt, erging die anschliessende Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht (Anklagekammer, 15. September 2015, AK.2015.160)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:47:54", "Checksum": "e6417a83406db1f91ec95b34925e0fbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.09.2015 AK.2015.160\nRegeste:\nArt. 145 und 309 StPO (SR 312.0). Zulässiger Umfang staatsanwaltlicher Abklärungen vor Eröffnung eines Strafverfahrens; die Einholung schriftlicher Berichte ist nur in engen Grenzen möglich. Gegen den Beschwerdegegner wurde eine Strafanzeige wegen Veruntreuung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft unterbreitete ihm daraufhin einen umfangreichen Fragekatalog, den er schriftlich beantworten sollte. Nach Erhalt der Antwort verfügte die Staatsanwaltschaft insbesondere gestützt darauf die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft ist zwar berechtigt, die Strafanzeige vor ihrem Entscheid über die Verfahrenseröffnung durch eigene Abklärungen zu ergänzen. Der von ihr beim Beschwerdeführer eingeholte umfangreiche schriftliche Bericht sprengte aber den zulässigen Rahmen. Da wesentliche Aussagen im Rahmen einer Einvernahme zu erheben sind, und eine solche Befragung durch die Staatsanwaltschaft im Ergebnis eine materielle Eröffnung des Strafverfahrens bewirkt, erging die anschliessende Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht (Anklagekammer, 15. September 2015, AK.2015.160).\n\n 3.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der Einholung einer detaillierten\nschriftlichen Stellungnahme beim Beschwerdegegner– bereits unbesehen von deren\n(nicht gegebener) Zulässigkeit – schon konkrete Untersuchungshandlungen\nvorgenommen hat, die zur Eröffnung des Strafverfahrens führen bzw. führen müssen.\nDie Sach- und Rechtslage erscheint darüber hinaus bereits aufgrund der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverschiedenen Nachfragen des Staatsanwaltes nicht so klar, wie sie es für den Erlass\neiner Nichtanhandnahmeverfügung sein müsste.\n\n4. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist nach dem Dargelegten\n(bereits aus formellen Gründen) aufzuheben. Die Vorinstanz wird ein Strafverfahren zu\neröffnen und dieses nach Abschluss der Untersuchung nach pflichtgemässem\nErmessen gemäss Art. 318 StPO zu erledigen haben. Dazu ist der Erlass von\nWeisungen weder erforderlich noch zulässig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}