{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-160_2015-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2004&type=1563347022&cHash=89243d7f4840656495325e7f3cbae77c", "Checksum": "81512f53ec228d5d61cff15f9e98b741"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.09.2015 AK.2015.160"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.09.2015 AK.2015.160"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.09.2015 AK.2015.160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 145 und 309 StPO (SR 312.0). Zulässiger Umfang staatsanwaltlicher Abklärungen vor Eröffnung eines Strafverfahrens; die Einholung schriftlicher Berichte ist nur in engen Grenzen möglich. Gegen den Beschwerdegegner wurde eine Strafanzeige wegen Veruntreuung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft unterbreitete ihm daraufhin einen umfangreichen Fragekatalog, den er schriftlich beantworten sollte. Nach Erhalt der Antwort verfügte die Staatsanwaltschaft insbesondere gestützt darauf die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft ist zwar berechtigt, die Strafanzeige vor ihrem Entscheid über die Verfahrenseröffnung durch eigene Abklärungen zu ergänzen. Der von ihr beim Beschwerdeführer eingeholte umfangreiche schriftliche Bericht sprengte aber den zulässigen Rahmen. Da wesentliche Aussagen im Rahmen einer Einvernahme zu erheben sind, und eine solche Befragung durch die Staatsanwaltschaft im Ergebnis eine materielle Eröffnung des Strafverfahrens bewirkt, erging die anschliessende Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht (Anklagekammer, 15. September 2015, AK.2015.160)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:47:54", "Checksum": "e6417a83406db1f91ec95b34925e0fbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.09.2015 AK.2015.160\nRegeste:\nArt. 145 und 309 StPO (SR 312.0). Zulässiger Umfang staatsanwaltlicher Abklärungen vor Eröffnung eines Strafverfahrens; die Einholung schriftlicher Berichte ist nur in engen Grenzen möglich. Gegen den Beschwerdegegner wurde eine Strafanzeige wegen Veruntreuung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft unterbreitete ihm daraufhin einen umfangreichen Fragekatalog, den er schriftlich beantworten sollte. Nach Erhalt der Antwort verfügte die Staatsanwaltschaft insbesondere gestützt darauf die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft ist zwar berechtigt, die Strafanzeige vor ihrem Entscheid über die Verfahrenseröffnung durch eigene Abklärungen zu ergänzen. Der von ihr beim Beschwerdeführer eingeholte umfangreiche schriftliche Bericht sprengte aber den zulässigen Rahmen. Da wesentliche Aussagen im Rahmen einer Einvernahme zu erheben sind, und eine solche Befragung durch die Staatsanwaltschaft im Ergebnis eine materielle Eröffnung des Strafverfahrens bewirkt, erging die anschliessende Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht (Anklagekammer, 15. September 2015, AK.2015.160).\n\n 3.3 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Vorinstanz habe durch die von\nihr veranlasste detaillierte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdegegners (und\nweiterer Personen aus seinem Umfeld) bereits Untersuchungshandlungen\nvorgenommen, was Hinweis darauf sei, dass es der Strafsache an der für die\nNichtanhandnahme der Untersuchung nötigen Klarheit fehle. Nachstehend ist daher\nabzuklären, ob die schriftliche Befragung des Beschwerdeführers zulässig war und\nnoch im Rahmen der vor Verfahrenseröffnung erlaubten staatsanwaltschaftlichen\nAbklärungen lag.\n\n3.1. Die von der Vorinstanz gewählte schriftliche Befragung ist der\nStrafprozessordnung so nicht bekannt. Art. 145 StPO sieht zwar vor, dass die\nStrafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen kann, an Stelle einer\nEinvernahme oder zu deren Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Solche\nBerichte vermögen eine Einvernahme allerdings nur ganz ausnahmsweise zu ersetzen\nund kommen vor allem für komplexe Fragen in Betracht, die sich nur im\nZusammenhang mit Belegen und Zahlen beantworten lassen. Für zentrale Aussagen in\neinem Strafverfahren sind sie demgegenüber nicht geeignet; Einvernahmen von\nBeschuldigten und Zeugen lassen sich dadurch nicht (vollständig) ersetzen. Die\nEinholung eines Berichts darf auch nicht zu einer Umgehung von\nBeweiserhebungsvorschriften oder zu einer Beschneidung von Parteirechten führen.\nDie betroffenen Personen sind überdies vorgängig über ihre Rechte zu orientieren\n(Niklaus Schmid, Praxiskommentar, Art. 145 N 1 ff.). Im zu beurteilenden Fall sind die\nVoraussetzungen für die Einholung eines solchen – zumal sehr ausführlichen –\nschriftlichen Berichts nicht gegeben. Der Bericht soll die Aussagen der beschuldigten\nPerson vollständig ersetzen. Damit wird der Bericht aber zu einem für die Beurteilung\nder Strafanzeige/Strafklage zentralen Element. Er beschneidet darüber hinaus die\nTeilnahme- und Fragerechte, die der Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als\nPrivatklägerin im (eröffneten) Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft grundsätzlich\nzustehen würden (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Aufforderung zur\nStellungnahme weist den Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht auf seine Rechte\nals Beschuldigter hin, was grundsätzlich ebenfalls problematisch erscheint. Umfang\nund Detaillierungsgrad der dem Beschwerdegegner unterbreiteten Fragen gehen\nschliesslich klar über eine einfache schriftliche Stellungnahme hinaus, die vom\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBundesgericht – wie dargelegt – noch als zulässig erachtet wird (\"une simple prise de\nposition\"; BGer 1B_368/2012, E. 3.2; BGer 1B_363/2012, E. 2.2).\n\n3.2 Die von der Vorinstanz formulierten detaillierten Fragen entsprechen solchen,\ndie üblicherweise im Rahmen einer Einvernahme gestellt werden. Eine Einvernahme\nkann einerseits – vor dem eigentlichen Strafverfahren – im Rahmen eines selbständigen\npolizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgen (Art. 306 StPO). Andererseits kann die\nStaatsanwaltschaft die beschuldigte Person zur Einvernahme vorladen und sie dann\nbefragen. Ergeht allerdings eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft, führt dies in\nder Regel – da als Zwangsmassnahme zu qualifizieren – zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Der von der Vorinstanz eingeholte\nschriftliche Bericht bewirkt im Ergebnis eine Umgehung der strafprozessualen\nVorschriften über die Einvernahme beschuldigter Personen. Da die Vorinstanz auf die\nDurchführung eines selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens verzichtete und\nstattdessen selber tätig wurde, hätte sie den Beschwerdegegner daher korrekterweise\nzur Einvernahme vorladen und befragen müssen. Damit wäre die Untersuchung aber zu\neröffnen bzw. bereits eröffnet gewesen.\n\n3.3 Darüber hinaus spricht auch der erhebliche Abklärungsbedarf, den die\nVorinstanz in der Sache sah (vgl. detaillierte Rückfrage bei der Strafklägerin; schriftliche\nAnfrage an den Beschuldigten), gegen eine für den Erlass einer\nNichtanhandnahmeverfügung hinreichend klare Rechts- bzw. Sachverhaltslage\n(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Auch die erhebliche Zeitspanne zwischen der Einreichung\nder Strafanzeige am 6. November 2014 (act 8/S/1) und dem Erlass der\nNichtanhandnahmeverfügung am 16. Juni 2015 lässt sich nicht (ohne weiteres) mit der\ngesetzlichen Anforderung eines \"sofortigen\" Erlasses der Verfügung (Art. 309 Abs. 4\nStPO) in Einklang bringen.\n\n"}