{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-160_2015-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2004&type=1563347022&cHash=89243d7f4840656495325e7f3cbae77c", "Checksum": "81512f53ec228d5d61cff15f9e98b741"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.09.2015 AK.2015.160"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.09.2015 AK.2015.160"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.09.2015 AK.2015.160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 145 und 309 StPO (SR 312.0). Zulässiger Umfang staatsanwaltlicher Abklärungen vor Eröffnung eines Strafverfahrens; die Einholung schriftlicher Berichte ist nur in engen Grenzen möglich. Gegen den Beschwerdegegner wurde eine Strafanzeige wegen Veruntreuung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft unterbreitete ihm daraufhin einen umfangreichen Fragekatalog, den er schriftlich beantworten sollte. Nach Erhalt der Antwort verfügte die Staatsanwaltschaft insbesondere gestützt darauf die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft ist zwar berechtigt, die Strafanzeige vor ihrem Entscheid über die Verfahrenseröffnung durch eigene Abklärungen zu ergänzen. Der von ihr beim Beschwerdeführer eingeholte umfangreiche schriftliche Bericht sprengte aber den zulässigen Rahmen. Da wesentliche Aussagen im Rahmen einer Einvernahme zu erheben sind, und eine solche Befragung durch die Staatsanwaltschaft im Ergebnis eine materielle Eröffnung des Strafverfahrens bewirkt, erging die anschliessende Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht (Anklagekammer, 15. September 2015, AK.2015.160)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:47:54", "Checksum": "e6417a83406db1f91ec95b34925e0fbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.09.2015 AK.2015.160\nRegeste:\nArt. 145 und 309 StPO (SR 312.0). Zulässiger Umfang staatsanwaltlicher Abklärungen vor Eröffnung eines Strafverfahrens; die Einholung schriftlicher Berichte ist nur in engen Grenzen möglich. Gegen den Beschwerdegegner wurde eine Strafanzeige wegen Veruntreuung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft unterbreitete ihm daraufhin einen umfangreichen Fragekatalog, den er schriftlich beantworten sollte. Nach Erhalt der Antwort verfügte die Staatsanwaltschaft insbesondere gestützt darauf die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft ist zwar berechtigt, die Strafanzeige vor ihrem Entscheid über die Verfahrenseröffnung durch eigene Abklärungen zu ergänzen. Der von ihr beim Beschwerdeführer eingeholte umfangreiche schriftliche Bericht sprengte aber den zulässigen Rahmen. Da wesentliche Aussagen im Rahmen einer Einvernahme zu erheben sind, und eine solche Befragung durch die Staatsanwaltschaft im Ergebnis eine materielle Eröffnung des Strafverfahrens bewirkt, erging die anschliessende Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht (Anklagekammer, 15. September 2015, AK.2015.160).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2015.160\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 15.09.2015\nEntscheiddatum: 15.09.2015\n\nEntscheid Anklagekammer, 15.09.2015\nArt. 145 und 309 StPO (SR 312.0). Zulässiger Umfang staatsanwaltlicher\nAbklärungen vor Eröffnung eines Strafverfahrens; die Einholung schriftlicher\nBerichte ist nur in engen Grenzen möglich. Gegen den Beschwerdegegner\nwurde eine Strafanzeige wegen Veruntreuung eingereicht. Die\nStaatsanwaltschaft unterbreitete ihm daraufhin einen umfangreichen\nFragekatalog, den er schriftlich beantworten sollte. Nach Erhalt der Antwort\nverfügte die Staatsanwaltschaft insbesondere gestützt darauf die\nNichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft ist zwar\nberechtigt, die Strafanzeige vor ihrem Entscheid über die\nVerfahrenseröffnung durch eigene Abklärungen zu ergänzen. Der von ihr\nbeim Beschwerdeführer eingeholte umfangreiche schriftliche Bericht\nsprengte aber den zulässigen Rahmen. Da wesentliche Aussagen im\nRahmen einer Einvernahme zu erheben sind, und eine solche Befragung\ndurch die Staatsanwaltschaft im Ergebnis eine materielle Eröffnung des\nStrafverfahrens bewirkt, erging die anschliessende\nNichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht (Anklagekammer, 15. September\n2015, AK.2015.160).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet nach Art. 309 Abs. 1 StPO eine\nUntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der\nStrafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht\nergibt (lit. a). Sie verfügt hingegen nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme,\nsobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die\nfraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt\nsind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO\ngenannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStaatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort\neine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4\nStPO).\n\n2.1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann entsprechend nur dann ergehen,\nwenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Sie setzt demnach\nvoraus, dass sich die Staatsanwaltschaft bei ihrem Entscheid (grundsätzlich) alleine auf\ndie (polizeilichen) Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige stützt (vgl. Nathan\nLandshut/Thomas Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 310\nN 1; BSK StPO – Esther Omlin, Art. 310 N 6; BGer 1B_731/2012, E. 2).\n\n2.2. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch bereits vor Eröffnung des Strafverfahrens\nberechtigt, polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht\ndeutlich hervorgeht, zwecks Durchführung ergänzender Ermittlungen an die Polizei zu\nüberweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist zudem befugt, derartige\nErgänzungen grundsätzlich auch selber vorzunehmen. Nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung kann sie sogar eine einfache Anfrage an die beschuldigte Person\nrichten (\"une simple prise de position\"; BGer 1B_368/2012, E. 3.2; BGer 1B_363/2012,\nE. 2.2). In der Literatur werden indessen unterschiedliche Auffassungen über das\nzulässige Mass dieser ergänzenden Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft\nvertreten. Während einige Autoren der Staatsanwaltschaft vor der Eröffnung der\nUntersuchung nur die informelle Informationsbeschaffung erlauben wollen, halten\nandere auch durch diese geführte Einvernahmen im Sinne der StPO für statthaft (vgl.\nNathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., Art. 309 N 41 m.w.H.).\n\n2.3. Eine Strafuntersuchung ist gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO aber zwingend\ndann zu eröffnen, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (BGer\n1B_368/2012, E. 3.2; BGer 1B_363/2012, E. 2.2; Niklaus Schmid, Handbuch des\nschweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1228). Der zulässige\nUmfang staatsanwaltschaftlicher Vorabklärungen findet (zumindest) dadurch eine klare\n(Maximal-) Grenze. Da bereits Vorladungen als Zwangsmassnahmen gelten, führt auch\ndie Einvernahme der beschuldigten Person oder von Zeugen in aller Regel zur\nEröffnung der Strafuntersuchung (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des\nStrafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, N 1371).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}