Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, die Frist sei erst im Zeitpunkt der Parteimitteilung (12. April 2013) ausgelöst worden, weil die Privatklägerschaft erst mit der dort erfolgten Aktenübermittlung sichere Kenntnis des von der Beschwerdegegnerin zugestandenen Sachverhalts erlangt habe. Während die Frist im ersten Fall allenfalls verstrichen sein könnte, wäre sie im zweiten Fall möglicherweise eingehalten. So oder anders erweisen sich die Prozessvoraussetzungen bzw. deren Prüfung als komplex. Sie konnten und können daher nicht bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung abschliessend beurteilt werden; hierfür scheint die Durchführung einer Hauptverhandlung vielmehr geboten.