_ geheilt werden konnte bzw. musste. Ferner ist der Zeitpunkt zu bestimmen, in welchem die Strafantragsfrist zu laufen begann, und es ist zu klären, ob diese auch eingehalten wurde. Die Beschwerdegegnerin stellt sich hierzu auf den Standpunkt, die Frist habe bereits im Zeitpunkt, als die Fällung der Bäume bemerkt und an B.___ gemeldet worden sei, zu laufen begonnen. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, die Frist sei erst im Zeitpunkt der Parteimitteilung (12. April 2013) ausgelöst worden, weil die Privatklägerschaft erst mit der dort erfolgten Aktenübermittlung sichere Kenntnis des von der Beschwerdegegnerin zugestandenen Sachverhalts erlangt habe.