welche Rechtsstellung den involvierten Personen, dem Nachlass und der Stiftung je zukam bzw. zukommt. So erscheint etwa klärungsbedürftig, ob B.___, dessen Berufung als (späterer) Stiftungsvorstand, nicht aber dessen Ernennung zum Willensvollstrecker des Nachlasses aktenmässig belegt sind, tatsächlich zur Stellung des Strafantrags berechtigt war, und ob eine allfällig diesbezüglich ungenügende Antragstellung durch die Einreichung der Vollmacht vom 12. April 2013 des vom Amtsgericht Augsburg bereits am 13. November 2012 eingesetzten Nachlassverwalters E.___ geheilt werden konnte bzw. musste.