3. In der vorliegend zu beurteilenden Sache ist strittig, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt. Dabei handelt es sich – entgegen dem angefochtenen Entscheid – nicht um eine Frage des Anklagegrundsatzes, sondern um die Prüfung einer Prozessvoraussetzung (BSK StPO – Jeremy Stephenson/Roberto Zalunardo-Walser, Art. 329 N 2 ff.). Die Gültigkeit der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls sowie eine allfällige Rückweisung zur Verbesserung stehen daher von vornherein nicht zur Diskussion. Das Gericht kann sich entsprechend lediglich zwischen einer materiellen Beurteilung der Sache oder einer Einstellung (mangels Prozessvoraussetzungen) des Verfahrens entscheiden.