2.2 Die von der Verfahrensleitung vorzunehmende Prüfung ist vorläufiger Natur und erfolgt bloss summarisch. Sie erstreckt sich nicht auf (komplexere) Fragen nach der Verhandlungsfähigkeit, der Gültigkeit eines Strafantrags oder der Verjährung. Sind diese strittig und/oder nicht ohne weiteres klar, werden sie erst anlässlich der Hauptverhandlung geklärt. Das Ziel der ersten summarischen Prüfung liegt einzig darin, absurde oder komplett falsche Anklagen zu verhindern und die beschuldigte Person damit vor offensichtlich haltlosen Anklagen zu schützen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 329 N 4 f.; BSK StPO – Jeremy Stephenson/Roberto Zalunardo-Walser, Art. 329 N 4 ff.).