Franz Riklin, Art. 356 N 2). Dieser setzt voraus, dass die beschuldigte Person den vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und die Sanktionsobergrenzen nicht überschritten werden. Art. 353 Abs. 1 StPO zählt sodann im Einzelnen auf, welche Angaben ein Strafbefehl zu enthalten hat. Die (exakte) Bezeichnung der Privatklägerschaft ist allerdings – wie auch bei der Anklageschrift nach Art. 325 – nicht vorgeschrieben (vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 325 N 6 und Art.