2.1 Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift dient. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet sodann über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt ihn das Gericht auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 1, 2 und 5 StPO). Ein Strafbefehl ist insbesondere dann ungültig, wenn die Voraussetzungen des Art. 352 StPO nicht erfüllt sind (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 356 N 7; BSK StPO –