Die Frage erwies sich aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der (international-)privatrechtlichen Verhältnisse als komplex. Daher durfte vom Einzelrichter darüber nicht im Rahmen der summarischen Eintretensprüfung, sondern erst im Rahmen der Hauptverhandlung entschieden werden (Anklagekammer, 11. August 2015, AK.2015.130). Aus den Erwägungen: II. 2 Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so hat die Staatsanwaltschaft allfällige weitere Beweisabnahmen durchzuführen und sodann zu entscheiden, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 StPO).