{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-08-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-130_2015-08-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2000&type=1563347022&cHash=67a50c7ad5bec9bc8c6f5ce0e27a4bcd", "Checksum": "e33ab385001d4061bf32460b28b5f2f6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 11.08.2015 AK.2015.130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 11.08.2015 AK.2015.130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 11.08.2015 AK.2015.130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 329 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch das Kreisgericht. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, sie habe nach dem Ableben ihres Nachbarn auf dessen Grundstück mehrere Bäume unrechtmässig fällen lassen. Im Strafverfahren vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts war insbesondere strittig, ob der Strafantrag von einer antragsberechtigten Person rechtzeitig gestellt worden war oder ob das Verfahren einzustellen ist. Die Frage erwies sich aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der (international-)privatrechtlichen Verhältnisse als komplex. Daher durfte vom Einzelrichter darüber nicht im Rahmen der summarischen Eintretensprüfung, sondern erst im Rahmen der Hauptverhandlung entschieden werden (Anklagekammer, 11. August 2015, AK.2015.130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:52:26", "Checksum": "a26a5803fc0d0d6991c9b6354582fbb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 11.08.2015 AK.2015.130\nRegeste:\nArt. 329 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch das Kreisgericht. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, sie habe nach dem Ableben ihres Nachbarn auf dessen Grundstück mehrere Bäume unrechtmässig fällen lassen. Im Strafverfahren vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts war insbesondere strittig, ob der Strafantrag von einer antragsberechtigten Person rechtzeitig gestellt worden war oder ob das Verfahren einzustellen ist. Die Frage erwies sich aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der (international-)privatrechtlichen Verhältnisse als komplex. Daher durfte vom Einzelrichter darüber nicht im Rahmen der summarischen Eintretensprüfung, sondern erst im Rahmen der Hauptverhandlung entschieden werden (Anklagekammer, 11. August 2015, AK.2015.130).\n\nwelche Rechtsstellung den involvierten Personen, dem Nachlass und der Stiftung je\nzukam bzw. zukommt. So erscheint etwa klärungsbedürftig, ob B.___, dessen Berufung\nals (späterer) Stiftungsvorstand, nicht aber dessen Ernennung zum Willensvollstrecker\ndes Nachlasses aktenmässig belegt sind, tatsächlich zur Stellung des Strafantrags\nberechtigt war, und ob eine allfällig diesbezüglich ungenügende Antragstellung durch\ndie Einreichung der Vollmacht vom 12. April 2013 des vom Amtsgericht Augsburg\nbereits am 13. November 2012 eingesetzten Nachlassverwalters E.___ geheilt werden\nkonnte bzw. musste. Ferner ist der Zeitpunkt zu bestimmen, in welchem die\nStrafantragsfrist zu laufen begann, und es ist zu klären, ob diese auch eingehalten\nwurde. Die Beschwerdegegnerin stellt sich hierzu auf den Standpunkt, die Frist habe\nbereits im Zeitpunkt, als die Fällung der Bäume bemerkt und an B.___ gemeldet\nworden sei, zu laufen begonnen. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, die\nFrist sei erst im Zeitpunkt der Parteimitteilung (12. April 2013) ausgelöst worden, weil\ndie Privatklägerschaft erst mit der dort erfolgten Aktenübermittlung sichere Kenntnis\ndes von der Beschwerdegegnerin zugestandenen Sachverhalts erlangt habe. Während\ndie Frist im ersten Fall allenfalls verstrichen sein könnte, wäre sie im zweiten Fall\nmöglicherweise eingehalten. So oder anders erweisen sich die\nProzessvoraussetzungen bzw. deren Prüfung als komplex. Sie konnten und können\ndaher nicht bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung abschliessend beurteilt\nwerden; hierfür scheint die Durchführung einer Hauptverhandlung vielmehr geboten.\n\n5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde zu schützen und der\nangefochtene Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz wird die Sache neu zu beurteilen\nhaben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}