{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-08-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-130_2015-08-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2000&type=1563347022&cHash=67a50c7ad5bec9bc8c6f5ce0e27a4bcd", "Checksum": "e33ab385001d4061bf32460b28b5f2f6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 11.08.2015 AK.2015.130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 11.08.2015 AK.2015.130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 11.08.2015 AK.2015.130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 329 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch das Kreisgericht. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, sie habe nach dem Ableben ihres Nachbarn auf dessen Grundstück mehrere Bäume unrechtmässig fällen lassen. Im Strafverfahren vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts war insbesondere strittig, ob der Strafantrag von einer antragsberechtigten Person rechtzeitig gestellt worden war oder ob das Verfahren einzustellen ist. Die Frage erwies sich aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der (international-)privatrechtlichen Verhältnisse als komplex. Daher durfte vom Einzelrichter darüber nicht im Rahmen der summarischen Eintretensprüfung, sondern erst im Rahmen der Hauptverhandlung entschieden werden (Anklagekammer, 11. August 2015, AK.2015.130)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:52:26", "Checksum": "a26a5803fc0d0d6991c9b6354582fbb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 11.08.2015 AK.2015.130\nRegeste:\nArt. 329 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch das Kreisgericht. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, sie habe nach dem Ableben ihres Nachbarn auf dessen Grundstück mehrere Bäume unrechtmässig fällen lassen. Im Strafverfahren vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts war insbesondere strittig, ob der Strafantrag von einer antragsberechtigten Person rechtzeitig gestellt worden war oder ob das Verfahren einzustellen ist. Die Frage erwies sich aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der (international-)privatrechtlichen Verhältnisse als komplex. Daher durfte vom Einzelrichter darüber nicht im Rahmen der summarischen Eintretensprüfung, sondern erst im Rahmen der Hauptverhandlung entschieden werden (Anklagekammer, 11. August 2015, AK.2015.130).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2015.130\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 11.08.2015\nEntscheiddatum: 11.08.2015\n\nEntscheid Anklagekammer, 11.08.2015\nArt. 329 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch\ndas Kreisgericht. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, sie habe\nnach dem Ableben ihres Nachbarn auf dessen Grundstück mehrere Bäume\nunrechtmässig fällen lassen. Im Strafverfahren vor dem Einzelrichter des\nKreisgerichts war insbesondere strittig, ob der Strafantrag von einer\nantragsberechtigten Person rechtzeitig gestellt worden war oder ob das\nVerfahren einzustellen ist. Die Frage erwies sich aufgrund des zeitlichen\nAblaufs und der (international-)privatrechtlichen Verhältnisse als komplex.\nDaher durfte vom Einzelrichter darüber nicht im Rahmen der summarischen\nEintretensprüfung, sondern erst im Rahmen der Hauptverhandlung\nentschieden werden (Anklagekammer, 11. August 2015, AK.2015.130).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2 Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so hat die\nStaatsanwaltschaft allfällige weitere Beweisabnahmen durchzuführen und sodann zu\nentscheiden, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen\nStrafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 StPO).\n\n2.1 Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, überweist sie die Akten\nunverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift\ndient. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet sodann über die Gültigkeit des\nStrafbefehls und der Einsprache. Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt ihn das Gericht\nauf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die\nStaatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 1, 2 und 5 StPO). Ein Strafbefehl ist\ninsbesondere dann ungültig, wenn die Voraussetzungen des Art. 352 StPO nicht erfüllt\nsind (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 356 N 7; BSK StPO –\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFranz Riklin, Art. 356 N 2). Dieser setzt voraus, dass die beschuldigte Person den\nvorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend\ngeklärt ist und die Sanktionsobergrenzen nicht überschritten werden. Art. 353 Abs. 1\nStPO zählt sodann im Einzelnen auf, welche Angaben ein Strafbefehl zu enthalten hat.\nDie (exakte) Bezeichnung der Privatklägerschaft ist allerdings – wie auch bei der\nAnklageschrift nach Art. 325 – nicht vorgeschrieben (vgl. Niklaus Schmid, a.a.O.,\nArt. 325 N 6 und Art. 326 N 2). Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts hat\nneben der Gültigkeit der Anklageschrift auch die Prozessvoraussetzungen zu prüfen\nund allfällige Verfahrenshindernisse abzuklären (Art. 329 Abs. 1 StPO).\n\n2.2 Die von der Verfahrensleitung vorzunehmende Prüfung ist vorläufiger Natur\nund erfolgt bloss summarisch. Sie erstreckt sich nicht auf (komplexere) Fragen nach\nder Verhandlungsfähigkeit, der Gültigkeit eines Strafantrags oder der Verjährung. Sind\ndiese strittig und/oder nicht ohne weiteres klar, werden sie erst anlässlich der\nHauptverhandlung geklärt. Das Ziel der ersten summarischen Prüfung liegt einzig darin,\nabsurde oder komplett falsche Anklagen zu verhindern und die beschuldigte Person\ndamit vor offensichtlich haltlosen Anklagen zu schützen (Niklaus Schmid, a.a.O.,\nArt. 329 N 4 f.; BSK StPO – Jeremy Stephenson/Roberto Zalunardo-Walser, Art. 329\nN 4 ff.).\n\n3. In der vorliegend zu beurteilenden Sache ist strittig, ob ein gültiger\nStrafantrag vorliegt. Dabei handelt es sich – entgegen dem angefochtenen Entscheid –\nnicht um eine Frage des Anklagegrundsatzes, sondern um die Prüfung einer\nProzessvoraussetzung (BSK StPO – Jeremy Stephenson/Roberto Zalunardo-Walser,\nArt. 329 N 2 ff.). Die Gültigkeit der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls sowie eine\nallfällige Rückweisung zur Verbesserung stehen daher von vornherein nicht zur\nDiskussion. Das Gericht kann sich entsprechend lediglich zwischen einer materiellen\nBeurteilung der Sache oder einer Einstellung (mangels Prozessvoraussetzungen) des\nVerfahrens entscheiden. Ist die erste summarische Prüfung zu Beginn des gerichtlichen\nVerfahrens nicht eindeutig, hat – wie dargelegt – eine Hauptverhandlung stattzufinden.\n\n4. Vorliegend lässt sich die Frage, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, nicht\nohne weiteres beantworten. Da A.___ sel. in Deutschland lebte, aber in der Schweiz ein\nGrundstück besass, gilt es nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu klären,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}