© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stehenden Informationen für eine angemessene Berichterstattung nicht ausreichend sind, kann die Frage nach der Herausgabe (zusätzlicher) einzelner Dokumente (auch) aus den Verfahrensakten des Vorfalls von 1997 immer noch erneut gestellt und beurteilt werden. Zurzeit sind die Voraussetzungen für die beantragte Aktenherausgabe jedoch nicht erfüllt, und zwar weder nach Massgabe der Weisung der Anklagekammer vom 15. August 2012, noch nach Art. 101 Abs. 3 Stopp. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6