4.4 Insgesamt ergibt sich damit, dass das zwar grundsätzlich vorhandene Interesse von X.___ auf Herausgabe der Verfahrensakten zurzeit eindeutig von den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Verweigerung überwogen wird. Der ebenfalls hoch zu gewichtende Grundsatz der Justizöffentlichkeit erfährt durch die gegenwärtige Verweigerung der Akteneinsicht keine wesentliche Einschränkung. Die Medien werden zu gegebener Zeit die Möglichkeit haben, der gerichtlichen Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung beizuwohnen und dazu zusätzlich in die Anklageschrift Einsicht zu nehmen.