4.3. Bei den geltend gemachten privaten Interessen fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin als nächste Angehörige von C.___ sowie (im vorinstanzlichen Verfahren) auch der Beschuldigte D.___ sich einer Aktenherausgabe widersetzten. Die Beschwerdeführerin macht dabei (auch) als private Interessen nachvollziehbar geltend, sie wolle die Aufklärung der Tötung ihres Ehemannes nicht durch eine umfangreiche vorgängige Medienberichterstattung gefährden. Gleichzeitig gelte es, die Geheimhaltungsinteressen der vom damaligen Verfahren Betroffenen zu wahren. Die damaligen Strafakten weisen in der Tat Informationen auf, die für eine Medienberichterstattung nicht geeignet sind […].