S. 1162). Eine frühe Medienberichterstattung über den Beschuldigten und die möglichen Hintergründe der Tat könnte Druck auf die Strafbehörden, namentlich auf das Gericht, verursachen und zu einer medialen Vorverurteilung des Beschuldigten führen. Eine mediale Vorverurteilung stünde dabei im Widerspruch zur geltenden Unschuldsvermutung und müsste im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung möglicherweise bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden. Der Gang des Strafverfahrens erführe dadurch eine erhebliche Störung, weshalb der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bis zur Hauptverhandlung hoch zu gewichten ist.