Das tatsächlich interessierende Strafverfahren gegen D.___ befindet sich hingegen derzeit – bis zur Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht – noch in der Phase der Nichtöffentlichkeit (Art. 69 StPO). Während dieser Phase besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens (Botschaft, BBl 2006 1085, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte