4.2. Das schützenswerte Interesse an der Herausgabe der Akten zum Vorfall von 1997 besteht allerdings nur im Zusammenhang mit dem nun laufenden Strafverfahren gegen D.___. Isoliert betrachtet ist hingegen kein Interesse an der Zugänglichkeit von Verfahrensakten einer rund 18 Jahre zurückliegenden Tat zu erkennen. Diese liegt schlicht zu weit zurück, als dass ein Einsichtsrecht durch das Prinzip der Justizöffentlichkeit noch begründet sein könnte. Das tatsächlich interessierende Strafverfahren gegen D.___ befindet sich hingegen derzeit – bis zur Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht – noch in der Phase der Nichtöffentlichkeit (Art. 69 StPO).