Die Einrede der Unzuständigkeit vermag daher nicht zu greifen. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte enge Zusammenhang zwischen dem abgeschlossenen und dem laufenden Strafverfahren wird indessen im Rahmen der nachstehenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sein. 4. Nachfolgend gilt es konkret zu beurteilen, ob X.___ ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Herausgabe der Verfahrensakten zum Vorfall von 1997 glaubhaft machen kann und ob der Herausgabe allenfalls überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.