laufende Strafuntersuchung beigezogen wurden und damit (auch) Teil der aktuellen Verfahrensakten bilden. Sie bleiben aber dessen ungeachtet auch formal eigenständige Akten eines rechtskräftig erledigten Strafverfahrens, für das grundsätzlich gestützt auf die Weisung der Anklagekammer vom 15. August 2012 ein eigenständiger und durch den jeweiligen Leitenden Staatsanwalt zu beurteilender Herausgabeanspruch geltend gemacht werden kann. Die Einrede der Unzuständigkeit vermag daher nicht zu greifen.