3. Die Beschwerdeführerin lässt vorab die vorinstanzliche Zuständigkeit für den Entscheid über die Aktenherausgabe bestreiten. Sie macht dabei geltend, die Strafakten zum Vorfall von 1997 seien Beizugsakten des nun laufenden Strafverfahrens gegen D.___ und damit zu deren Bestandteil geworden, weshalb nicht die Weisung der Anklagekammer vom 15. August 2012, sondern die Bestimmungen von Art. 101 f. StPO anwendbar seien. Deshalb sei der Verfahrensleiter des aktuellen Strafverfahrens (…) und nicht der verfügende Leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Uznach entscheidkompetent. Es trifft zu, dass die Verfahrensakten zum Vorfall von 1997 für die