2.5. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus Bestimmungen erlassen, die die Informationsansprüche der Medien für laufende Gerichtsverfahren regeln. Gemäss Art. 30 ff. der Gerichtsordnung (GO) erhalten Gerichtsberichterstatter demnach bei Strafprozessen neben der Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung insbesondere Einsicht in die Entscheide des Gerichts sowie in die Anklageschrift (Art. 31 Abs. 1 lit. d GO). Nach der Wertung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers sind die so umschriebenen Einsichtsrechte der Presse für eine sachgerechte Berichterstattung grundsätzlich ausreichend.