a StPO bestimmt zudem, dass das Vorverfahren nicht öffentlich ist. Vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit, wenn die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirken soll, wenn dies zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung oder zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte erforderlich ist oder wenn dem Straffall eine besondere Bedeutung zukommt (Art. 74 StPO).