2.4. Der vorerwähnte Art. 101 Abs. 3 StPO regelt das Akteneinsichtsrecht Dritter bei hängigen Strafverfahren. Demnach können Akten eingesehen werden, wenn hierfür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse vorliegt und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. auch BSK StPO – Markus Schmutz, Art. 101 N 23 und 25). Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO bestimmt zudem, dass das Vorverfahren nicht öffentlich ist.