Das Prinzip der Justizöffentlichkeit wird insbesondere durch die öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung verwirklicht. Eine Einsichtnahme kommt aber auch für andere (rechtskräftig erledigte) Entscheide und Akten in Betracht, sofern ein schutzwürdiges Informationsinteresse Dritter vorliegt, das entgegenstehende öffentliche und private Interessen überwiegt (vgl. z.B. BGE 137 I 16, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte