2.1. Die eidgenössische Strafprozessordnung enthält keine Bestimmungen über die Akteneinsicht nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens. Art. 35 EG- StPO bestimmt indessen, dass die Anklagekammer die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach Abschluss des Strafverfahrens regelt. Die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte