Ein Medienunternehmen beantragte daher im Zuge ihrer Recherchen Einsicht in die Strafakten des 18 Jahre zurückliegenden Falles. Diesem Gesuch konnte nicht entsprochen werden, weil die Herausgabe der gesamten Strafakten zu weitgehend wäre, die Strafuntersuchung zum aktuellen Tötungsfall noch nicht abgeschlossen ist und im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung noch hinreichend Möglichkeit zur Berichterstattung über das Motiv der aktuellen Bluttat bestehen wird (Anklagekammer, 30. Juni 2015, AK.2015.127). Aus den Erwägungen: