{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-127_2015-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1998&type=1563347022&cHash=6c6e80abb13801417275a81fc19bdc3e", "Checksum": "4ea4833960bea767176e17e9048d8a8b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.06.2015 AK.2015.127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.06.2015 AK.2015.127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.06.2015 AK.2015.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von Strafakten rechtskräftig erledigter Verfahren an die Presse. Als Motiv eines aktuellen Tötungsdelikts (laufende Untersuchung) kommt Rache für die rund 18 Jahre zurückliegende Tötung eines Familienangehörigen des jetzigen mutmasslichen Täters in Betracht. Ein Medienunternehmen beantragte daher im Zuge ihrer Recherchen Einsicht in die Strafakten des 18 Jahre zurückliegenden Falles. Diesem Gesuch konnte nicht entsprochen werden, weil die Herausgabe der gesamten Strafakten zu weitgehend wäre, die Strafuntersuchung zum aktuellen Tötungsfall noch nicht abgeschlossen ist und im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung noch hinreichend Möglichkeit zur Berichterstattung über das Motiv der aktuellen Bluttat bestehen wird (Anklagekammer, 30. Juni 2015, AK.2015.127)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:57:11", "Checksum": "f89128eacf2a4f8c668791b2e46bf249", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.06.2015 AK.2015.127\nRegeste:\nArt. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von Strafakten rechtskräftig erledigter Verfahren an die Presse. Als Motiv eines aktuellen Tötungsdelikts (laufende Untersuchung) kommt Rache für die rund 18 Jahre zurückliegende Tötung eines Familienangehörigen des jetzigen mutmasslichen Täters in Betracht. Ein Medienunternehmen beantragte daher im Zuge ihrer Recherchen Einsicht in die Strafakten des 18 Jahre zurückliegenden Falles. Diesem Gesuch konnte nicht entsprochen werden, weil die Herausgabe der gesamten Strafakten zu weitgehend wäre, die Strafuntersuchung zum aktuellen Tötungsfall noch nicht abgeschlossen ist und im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung noch hinreichend Möglichkeit zur Berichterstattung über das Motiv der aktuellen Bluttat bestehen wird (Anklagekammer, 30. Juni 2015, AK.2015.127).\n\nS. 1162). Eine frühe Medienberichterstattung über den Beschuldigten und die\nmöglichen Hintergründe der Tat könnte Druck auf die Strafbehörden, namentlich auf\ndas Gericht, verursachen und zu einer medialen Vorverurteilung des Beschuldigten\nführen. Eine mediale Vorverurteilung stünde dabei im Widerspruch zur geltenden\nUnschuldsvermutung und müsste im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung\nmöglicherweise bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden. Der Gang des\nStrafverfahrens erführe dadurch eine erhebliche Störung, weshalb der Grundsatz der\nNichtöffentlichkeit bis zur Hauptverhandlung hoch zu gewichten ist.\n\n4.3. Bei den geltend gemachten privaten Interessen fällt zunächst auf, dass die\nBeschwerdeführerin als nächste Angehörige von C.___ sowie (im vorinstanzlichen\nVerfahren) auch der Beschuldigte D.___ sich einer Aktenherausgabe widersetzten. Die\nBeschwerdeführerin macht dabei (auch) als private Interessen nachvollziehbar geltend,\nsie wolle die Aufklärung der Tötung ihres Ehemannes nicht durch eine umfangreiche\nvorgängige Medienberichterstattung gefährden. Gleichzeitig gelte es, die\nGeheimhaltungsinteressen der vom damaligen Verfahren Betroffenen zu wahren. Die\ndamaligen Strafakten weisen in der Tat Informationen auf, die für eine\nMedienberichterstattung nicht geeignet sind […]. Einer (öffentlichen) Bekanntgabe\nderart persönlicher Informationen stehen die schützenswerten privaten Interessen der\nBeteiligten klar entgegen.\n\n4.4 Insgesamt ergibt sich damit, dass das zwar grundsätzlich vorhandene\nInteresse von X.___ auf Herausgabe der Verfahrensakten zurzeit eindeutig von den\nentgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Verweigerung\nüberwogen wird. Der ebenfalls hoch zu gewichtende Grundsatz der Justizöffentlichkeit\nerfährt durch die gegenwärtige Verweigerung der Akteneinsicht keine wesentliche\nEinschränkung. Die Medien werden zu gegebener Zeit die Möglichkeit haben, der\ngerichtlichen Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung beizuwohnen und dazu\nzusätzlich in die Anklageschrift Einsicht zu nehmen. In der Anklageschrift und der\nHauptverhandlung werden auch die Vorfälle von 1997 Erwähnung finden, soweit sie\ndenn tatsächlich einen Zusammenhang mit der Tötung von C.___ haben sollten. In\ndiesem Zeitpunkt wird es damit den Medien ohne weiteres möglich sein, die\nHintergründe der Tat zu beleuchten und damit einer öffentlichen Diskussion zugänglich\nzu machen. Sollte sich in jenem Zeitpunkt ergeben, dass die den Medien zur Verfügung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nstehenden Informationen für eine angemessene Berichterstattung nicht ausreichend\nsind, kann die Frage nach der Herausgabe (zusätzlicher) einzelner Dokumente (auch)\naus den Verfahrensakten des Vorfalls von 1997 immer noch erneut gestellt und\nbeurteilt werden. Zurzeit sind die Voraussetzungen für die beantragte Aktenherausgabe\njedoch nicht erfüllt, und zwar weder nach Massgabe der Weisung der Anklagekammer\nvom 15. August 2012, noch nach Art. 101 Abs. 3 Stopp.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}