{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-127_2015-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1998&type=1563347022&cHash=6c6e80abb13801417275a81fc19bdc3e", "Checksum": "4ea4833960bea767176e17e9048d8a8b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.06.2015 AK.2015.127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.06.2015 AK.2015.127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.06.2015 AK.2015.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von Strafakten rechtskräftig erledigter Verfahren an die Presse. Als Motiv eines aktuellen Tötungsdelikts (laufende Untersuchung) kommt Rache für die rund 18 Jahre zurückliegende Tötung eines Familienangehörigen des jetzigen mutmasslichen Täters in Betracht. Ein Medienunternehmen beantragte daher im Zuge ihrer Recherchen Einsicht in die Strafakten des 18 Jahre zurückliegenden Falles. Diesem Gesuch konnte nicht entsprochen werden, weil die Herausgabe der gesamten Strafakten zu weitgehend wäre, die Strafuntersuchung zum aktuellen Tötungsfall noch nicht abgeschlossen ist und im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung noch hinreichend Möglichkeit zur Berichterstattung über das Motiv der aktuellen Bluttat bestehen wird (Anklagekammer, 30. Juni 2015, AK.2015.127)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:57:11", "Checksum": "f89128eacf2a4f8c668791b2e46bf249", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.06.2015 AK.2015.127\nRegeste:\nArt. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von Strafakten rechtskräftig erledigter Verfahren an die Presse. Als Motiv eines aktuellen Tötungsdelikts (laufende Untersuchung) kommt Rache für die rund 18 Jahre zurückliegende Tötung eines Familienangehörigen des jetzigen mutmasslichen Täters in Betracht. Ein Medienunternehmen beantragte daher im Zuge ihrer Recherchen Einsicht in die Strafakten des 18 Jahre zurückliegenden Falles. Diesem Gesuch konnte nicht entsprochen werden, weil die Herausgabe der gesamten Strafakten zu weitgehend wäre, die Strafuntersuchung zum aktuellen Tötungsfall noch nicht abgeschlossen ist und im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung noch hinreichend Möglichkeit zur Berichterstattung über das Motiv der aktuellen Bluttat bestehen wird (Anklagekammer, 30. Juni 2015, AK.2015.127).\n\n 2.4. Der vorerwähnte Art. 101 Abs. 3 StPO regelt das Akteneinsichtsrecht Dritter\nbei hängigen Strafverfahren. Demnach können Akten eingesehen werden, wenn hierfür\nein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse vorliegt und der\nEinsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen\nentgegenstehen (vgl. auch BSK StPO – Markus Schmutz, Art. 101 N 23 und 25). Art. 69\nAbs. 3 lit. a StPO bestimmt zudem, dass das Vorverfahren nicht öffentlich ist.\nVorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit, wenn die\nBevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach\nVerdächtigen mitwirken soll, wenn dies zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung\noder zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte erforderlich ist oder\nwenn dem Straffall eine besondere Bedeutung zukommt (Art. 74 StPO).\n\n2.5. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus Bestimmungen erlassen, die die\nInformationsansprüche der Medien für laufende Gerichtsverfahren regeln. Gemäss\nArt. 30 ff. der Gerichtsordnung (GO) erhalten Gerichtsberichterstatter demnach bei\nStrafprozessen neben der Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung\ninsbesondere Einsicht in die Entscheide des Gerichts sowie in die Anklageschrift\n(Art. 31 Abs. 1 lit. d GO). Nach der Wertung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers sind\ndie so umschriebenen Einsichtsrechte der Presse für eine sachgerechte\nBerichterstattung grundsätzlich ausreichend.\n\n3. Die Beschwerdeführerin lässt vorab die vorinstanzliche Zuständigkeit für den\nEntscheid über die Aktenherausgabe bestreiten. Sie macht dabei geltend, die\nStrafakten zum Vorfall von 1997 seien Beizugsakten des nun laufenden Strafverfahrens\ngegen D.___ und damit zu deren Bestandteil geworden, weshalb nicht die Weisung der\nAnklagekammer vom 15. August 2012, sondern die Bestimmungen von Art. 101 f.\nStPO anwendbar seien. Deshalb sei der Verfahrensleiter des aktuellen Strafverfahrens\n(…) und nicht der verfügende Leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Uznach\nentscheidkompetent. Es trifft zu, dass die Verfahrensakten zum Vorfall von 1997 für die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nlaufende Strafuntersuchung beigezogen wurden und damit (auch) Teil der aktuellen\nVerfahrensakten bilden. Sie bleiben aber dessen ungeachtet auch formal eigenständige\nAkten eines rechtskräftig erledigten Strafverfahrens, für das grundsätzlich gestützt auf\ndie Weisung der Anklagekammer vom 15. August 2012 ein eigenständiger und durch\nden jeweiligen Leitenden Staatsanwalt zu beurteilender Herausgabeanspruch geltend\ngemacht werden kann. Die Einrede der Unzuständigkeit vermag daher nicht zu greifen.\nDer von der Beschwerdeführerin geltend gemachte enge Zusammenhang zwischen\ndem abgeschlossenen und dem laufenden Strafverfahren wird indessen im Rahmen\nder nachstehenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sein.\n\n4. Nachfolgend gilt es konkret zu beurteilen, ob X.___ ein schutzwürdiges\nInteresse an der beantragten Herausgabe der Verfahrensakten zum Vorfall von 1997\nglaubhaft machen kann und ob der Herausgabe allenfalls überwiegende öffentliche\noder private Interessen entgegenstehen.\n\n4.1. Das von X.___ geltend gemachte schützenswerte Interesse an der\nAkteneinsicht ist vorhanden. Die Akten des rechtskräftig erledigten Straffalls stehen\nnach den der Öffentlichkeit bisher bekannt gegebenen Informationen in\nZusammenhang mit der nun laufenden Strafuntersuchung. Die Umstände der Tötung\ndes C.___ (öffentliche Tatbegehung in einer Moschee, Blutrache als mögliches Motiv\nusw.) begründen ein allgemeines Interesse am aktuellen Strafverfahren wie auch an der\nVorgeschichte, die sich zwischen dem Opfer und dem nun Beschuldigten zugetragen\nhatte.\n\n4.2. Das schützenswerte Interesse an der Herausgabe der Akten zum Vorfall von\n1997 besteht allerdings nur im Zusammenhang mit dem nun laufenden Strafverfahren\ngegen D.___. Isoliert betrachtet ist hingegen kein Interesse an der Zugänglichkeit von\nVerfahrensakten einer rund 18 Jahre zurückliegenden Tat zu erkennen. Diese liegt\nschlicht zu weit zurück, als dass ein Einsichtsrecht durch das Prinzip der\nJustizöffentlichkeit noch begründet sein könnte. Das tatsächlich interessierende\nStrafverfahren gegen D.___ befindet sich hingegen derzeit – bis zur Hauptverhandlung\nvor dem Kreisgericht – noch in der Phase der Nichtöffentlichkeit (Art. 69 StPO).\nWährend dieser Phase besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer raschen\nund ungestörten Durchführung des Strafverfahrens (Botschaft, BBl 2006 1085,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}