{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-127_2015-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1998&type=1563347022&cHash=6c6e80abb13801417275a81fc19bdc3e", "Checksum": "4ea4833960bea767176e17e9048d8a8b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.06.2015 AK.2015.127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.06.2015 AK.2015.127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.06.2015 AK.2015.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von Strafakten rechtskräftig erledigter Verfahren an die Presse. Als Motiv eines aktuellen Tötungsdelikts (laufende Untersuchung) kommt Rache für die rund 18 Jahre zurückliegende Tötung eines Familienangehörigen des jetzigen mutmasslichen Täters in Betracht. Ein Medienunternehmen beantragte daher im Zuge ihrer Recherchen Einsicht in die Strafakten des 18 Jahre zurückliegenden Falles. Diesem Gesuch konnte nicht entsprochen werden, weil die Herausgabe der gesamten Strafakten zu weitgehend wäre, die Strafuntersuchung zum aktuellen Tötungsfall noch nicht abgeschlossen ist und im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung noch hinreichend Möglichkeit zur Berichterstattung über das Motiv der aktuellen Bluttat bestehen wird (Anklagekammer, 30. Juni 2015, AK.2015.127)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:57:11", "Checksum": "f89128eacf2a4f8c668791b2e46bf249", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.06.2015 AK.2015.127\nRegeste:\nArt. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von Strafakten rechtskräftig erledigter Verfahren an die Presse. Als Motiv eines aktuellen Tötungsdelikts (laufende Untersuchung) kommt Rache für die rund 18 Jahre zurückliegende Tötung eines Familienangehörigen des jetzigen mutmasslichen Täters in Betracht. Ein Medienunternehmen beantragte daher im Zuge ihrer Recherchen Einsicht in die Strafakten des 18 Jahre zurückliegenden Falles. Diesem Gesuch konnte nicht entsprochen werden, weil die Herausgabe der gesamten Strafakten zu weitgehend wäre, die Strafuntersuchung zum aktuellen Tötungsfall noch nicht abgeschlossen ist und im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung noch hinreichend Möglichkeit zur Berichterstattung über das Motiv der aktuellen Bluttat bestehen wird (Anklagekammer, 30. Juni 2015, AK.2015.127).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2015.127\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 30.06.2015\nEntscheiddatum: 30.06.2015\n\nEntscheid Anklagekammer, 30.06.2015\nArt. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von Strafakten rechtskräftig\nerledigter Verfahren an die Presse. Als Motiv eines aktuellen Tötungsdelikts\n(laufende Untersuchung) kommt Rache für die rund 18 Jahre zurückliegende\nTötung eines Familienangehörigen des jetzigen mutmasslichen Täters in\nBetracht. Ein Medienunternehmen beantragte daher im Zuge ihrer\nRecherchen Einsicht in die Strafakten des 18 Jahre zurückliegenden Falles.\nDiesem Gesuch konnte nicht entsprochen werden, weil die Herausgabe der\ngesamten Strafakten zu weitgehend wäre, die Strafuntersuchung zum\naktuellen Tötungsfall noch nicht abgeschlossen ist und im Rahmen der\ngerichtlichen Hauptverhandlung noch hinreichend Möglichkeit zur\nBerichterstattung über das Motiv der aktuellen Bluttat bestehen wird\n(Anklagekammer, 30. Juni 2015, AK.2015.127).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2 Die angefochtene Verfügung behandelt einen von der Presse ausgehenden\nAntrag um Einsicht in die Verfahrensakten eines rechtskräftig erledigten\nStrafverfahrens, das einen rund 18 Jahre zurückliegenden Vorfall betrifft. Beim\nantragstellenden X.___ handelt es sich – vom Strafverfahren her gesehen – um einen\nnicht verfahrensbeteiligten Dritten. In diesem Beschwerdeverfahren gilt es zu prüfen,\nunter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen die gewünschten Akten\nherausgegeben werden können.\n\n2.1. Die eidgenössische Strafprozessordnung enthält keine Bestimmungen über\ndie Akteneinsicht nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens. Art. 35 EG-\nStPO bestimmt indessen, dass die Anklagekammer die Herausgabe von Strafakten und\ndie Erteilung von Auskünften nach Abschluss des Strafverfahrens regelt. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnklagekammer nahm diese Kompetenz mit dem Erlass der \"Weisung der\nAnklagekammer vom 15. August 2012 über die Herausgabe von Strafakten und die\nErteilung von Auskünften nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens\" wahr\n(siehe <http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/\nweisungen_kreisschreiben.html>).\n\n2.2. Gemäss der genannten Weisung sind die Leitenden Staatsanwälte bzw. der\nLeitende Jugendanwalt für den Entscheid über die Herausgabe von Strafakten nach\nrechtskräftigem Verfahrensabschluss zuständig (Art. 2 der Weisung). Nach Art. 3 lit. f\nder Weisung können solche Akten Dritten dann zugänglich gemacht werden, wenn\ndiese ein schützenswertes Interesse glaubhaft zu machen vermögen und der\nEinsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen\nentgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in rechtskräftige\nStrafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen Einsicht gewährt werden. Die\nverschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen\n(Art. 6 Abs. 1 der Weisung); gebotenenfalls sind die Einsicht in bzw. die Herausgabe\nvon Akten und Entscheiden zu beschränken oder Hinweise auf Beteiligte unkenntlich\nzu machen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 der Weisung). Den Betroffenen ist zudem\nGelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, sofern trotz Anonymisierung Rückschlüsse\nauf deren Identität möglich sind (Art. 6 der Weisung). Der Entscheid über die Einsicht\nbzw. Herausgabe ergeht in der Regel in Verfügungsform (Art. 9 der Weisung), wobei\ndiese Verfügung der Beschwerde an die Anklagekammer unterliegt (Art. 10 der\nWeisung, Art. 393 StPO).\n\n2.3. Die genannte Weisung der Anklagekammer steht im Einklang mit der zum\nPrinzip der Justizöffentlichkeit ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das\nPrinzip der Justizöffentlichkeit und die daraus abgeleiteten Informationsrechte sind von\nzentraler rechtstaatlicher und demokratischer Bedeutung, weil sie für Transparenz in\nder Rechtspflege sorgen und damit eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst\nermöglichen. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit wird insbesondere durch die\nöffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung verwirklicht. Eine\nEinsichtnahme kommt aber auch für andere (rechtskräftig erledigte) Entscheide und\nAkten in Betracht, sofern ein schutzwürdiges Informationsinteresse Dritter vorliegt, das\nentgegenstehende öffentliche und private Interessen überwiegt (vgl. z.B. BGE 137 I 16,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nE. 2.2 ff.; BGE 134 I 286, E. 6.3; BGE 133 I 106, E. 8.3 f.; BGE 129 I 249, E. 3). Die\nBestimmungen der vorerwähnten Weisung vom 15. August 2012 entsprechen darüber\nhinaus weitgehend den Vorschriften von Art. 101 Abs. 3 StPO, welche die\nAkteneinsicht bei hängigen Strafverfahren regeln.\n\n"}