Aktivitäten (Tatbestandsaufnahme vor Ort, polizeiliche Einvernahme von B.___ sowie von E.___ und F.___, Rapportierung an die Vorinstanz) zudem sehr massvoll. Die Vorinstanz hat sich damit bei ihrer angefochtenen Verfügung innerhalb des gesetzlichen Rahmens und des ihr zustehenden Ermessens bewegt. Die angefochtene Verfügung erweist sich entsprechend als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4