Das Anzeigeverhalten des Beschwerdeführers kann demnach nur als mutwillig bezeichnet werden. Da das diesbezügliche Strafverfahren zudem eingestellt und die beschuldigte Person nicht kostenpflichtig wurde, sind sämtliche Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer erfüllt. Die Überwälzung von Fr. 80.– erscheint angesichts der (unmittelbar) durch die Anzeige des Beschwerdeführers ausgelösten polizeilichen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte