Der Beschwerdeführer bestreitet dies in seinen Eingaben bezeichnenderweise nicht, sondern schweigt sich zu diesem Vorwurf aus. Er macht im vorliegenden Verfahren ebenso wenig geltend, die von E.___ und F.___ bei der Polizei gemachten Aussagen seien unzutreffend. Den übrigen Verfahrensakten ist darüber hinaus ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Schäden am Fahrzeug anders als durch den Selbstunfall entstanden sein könnten. Das Anzeigeverhalten des Beschwerdeführers kann demnach nur als mutwillig bezeichnet werden.