4. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde sinngemäss damit, seine Anzeige sei gegen Unbekannt gerichtet gewesen; die Polizei selber habe vorschnell auf B.___ als Täter geschlossen. Da er B.___ aber nie direkt beschuldigt habe, sei auch die Kostenauflage wegen mutwilliger Bewirkung der Verfahrenseinleitung nicht angezeigt. Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 ergänzte er, er sei am 22. April 2015 in gleichem Zusammenhang u.a. wegen des Verdachts auf Irreführung der Rechtspflege staatsanwaltschaftlich einvernommen worden. Der fallführende Sachbearbeiter habe ihm dabei bestätigt, er (Beschwerdeführer) habe in diesem Zusammenhang keine Anschuldigungen gegen B.___ erhoben.