© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.___ und F.___, sie hätten erfahren, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2015 Anzeige wegen Sachbeschädigung gegen B.___ erstattet habe. Der angezeigte Sachverhalt sei aber falsch; tatsächlich sei der Beschwerdeführer am Vorabend der Anzeigeerstattung in Staad mit einer Verkehrsinsel kollidiert, wobei auch die Schäden an seinem Fahrzeug entstanden seien. Sie (E.___ und F.___) seien damals im Auto des Beschwerdeführers mitgefahren.