3. Hintergrund der hier strittigen Kostenauflage bildete eine Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2015. Damals gelangte er an die kantonale Notrufzentrale St. Gallen und meldete eine Sachbeschädigung an seinem Auto. Den ausgerückten Polizeibeamten gab er an, er habe in der vorangehenden Nacht sein Fahrzeug benutzt und dabei festgestellt, dass der Auspuff heruntergedrückt, die Luft teilweise aus den Reifen abgelassen sowie die Felgen und der Scheibenwischer beschädigt worden seien. Er wies dabei auf die vorangehenden Sachbeschädigungen hin und stellte Strafantrag gegen Unbekannt.