Die bundesgerichtliche Rechtsprechung weist indessen darauf hin, dass auch von der Privatklägerschaft beantragte Verfahrenshandlungen letztlich behördliche Verfahrenshandlungen darstellen, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich und kostenpflichtig ist. Aus diesem Grund kommt auch eine Kostenauflage an die Privatklägerschaft nur in besonderen Fällen in Betracht (BGE 138 IV 248, E. 4.4). Dies wird namentlich bei trölerischem Verhalten der Fall sein (vgl. Yvona Griesser, a.a.O., Art. 427 N 11). Von einem solchen ist insbesondere bei mutwilligen prozessualen Handlungen auszugehen.