Eine Kostenauflage an die strafantragstellende Person, die sich nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligt, erfordert gemäss Gesetzeswortlaut zudem, dass diese die Verfahrenseinleitung mutwillig oder grob fahrlässig bewirkte. Die Haftung der nur strafantragstellenden Person beschränkt sich damit auf ein trölerisches Verhalten, das seinerseits strafbar sein kann, aber nicht muss (BGE 138 IV 248, E. 4.2; Franz Riklin, Kommentar StPO, Art. 427 N 2; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 427 N 7; Yvona Griesser in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 427 N 9).