II. 2. Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO der antragstellenden Person oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wurde und sie nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Eine Kostenauflage an die strafantragstellende Person, die sich nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligt, erfordert gemäss Gesetzeswortlaut zudem, dass diese die Verfahrenseinleitung mutwillig oder grob fahrlässig bewirkte.