Die Vorinstanz stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in diesem Punkt ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die hierauf entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 80.–. Der Präsident der Anklagekammer wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab (Präsidenten Anklagekammer, 27. Mai 2015, AK.2015.105). Aus den Erwägungen: