{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-05-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-105_2015-05-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1994&type=1563347022&cHash=4130f806de152a720bef5cde65d4b7ba", "Checksum": "064fb4451a549e56b8a87eaef10f1ae4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.05.2015 AK.2015.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.05.2015 AK.2015.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.05.2015 AK.2015.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 427 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Kostenauflage an die Privatklägerschaft bei mutwilliger Verfahrenseinleitung. Dem Beschwerdeführer wurde vom Ex-Freund seiner Partnerin nachgestellt. Dabei verursachte letzterer u.a. verschiedene Sachbeschädigungen zum Nachteil des Beschwerdeführers. Im Zuge der Ermittlungen zeigte sich indessen, dass eine der vom Beschwerdeführer angezeigten Sachbeschädigungen an dessen Auto effektiv auf einen von ihm verursachten Selbstunfall zurückging. Die Vorinstanz stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in diesem Punkt ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die hierauf entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 80.–. Der Präsident der Anklagekammer wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab (Präsidenten Anklagekammer, 27. 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Der Präsident der Anklagekammer wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab (Präsidenten Anklagekammer, 27. Mai 2015, AK.2015.105).\n\nE.___ und F.___, sie hätten erfahren, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2015\nAnzeige wegen Sachbeschädigung gegen B.___ erstattet habe. Der angezeigte\nSachverhalt sei aber falsch; tatsächlich sei der Beschwerdeführer am Vorabend der\nAnzeigeerstattung in Staad mit einer Verkehrsinsel kollidiert, wobei auch die Schäden\nan seinem Fahrzeug entstanden seien. Sie (E.___ und F.___) seien damals im Auto des\nBeschwerdeführers mitgefahren.\n\n4. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde sinngemäss damit, seine\nAnzeige sei gegen Unbekannt gerichtet gewesen; die Polizei selber habe vorschnell auf\nB.___ als Täter geschlossen. Da er B.___ aber nie direkt beschuldigt habe, sei auch die\nKostenauflage wegen mutwilliger Bewirkung der Verfahrenseinleitung nicht angezeigt.\nMit Eingabe vom 4. Mai 2015 ergänzte er, er sei am 22. April 2015 in gleichem\nZusammenhang u.a. wegen des Verdachts auf Irreführung der Rechtspflege\nstaatsanwaltschaftlich einvernommen worden. Der fallführende Sachbearbeiter habe\nihm dabei bestätigt, er (Beschwerdeführer) habe in diesem Zusammenhang keine\nAnschuldigungen gegen B.___ erhoben.\n\n5. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offen bleiben, da eine\nKostenüberwälzung nicht von einer konkreten Beschuldigung abhängig ist. Ein\ntrölerisches bzw. mutwilliges oder grob fahrlässiges prozessuales Verhalten reicht\nhierfür bereits aus. Mit seiner Strafanzeige vom 18. Januar 2015 bezichtigte der\nBeschwerdeführer eine (allenfalls unbekannte) Drittperson einer Sachbeschädigung an\nseinem Auto, obwohl er den entstandenen Schaden bei einem Selbstunfall am Vortag\nselber verursacht hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet dies in seinen Eingaben\nbezeichnenderweise nicht, sondern schweigt sich zu diesem Vorwurf aus. Er macht im\nvorliegenden Verfahren ebenso wenig geltend, die von E.___ und F.___ bei der Polizei\ngemachten Aussagen seien unzutreffend. Den übrigen Verfahrensakten ist darüber\nhinaus ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Schäden am Fahrzeug anders als durch\nden Selbstunfall entstanden sein könnten. Das Anzeigeverhalten des\nBeschwerdeführers kann demnach nur als mutwillig bezeichnet werden. Da das\ndiesbezügliche Strafverfahren zudem eingestellt und die beschuldigte Person nicht\nkostenpflichtig wurde, sind sämtliche Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den\nBeschwerdeführer erfüllt. Die Überwälzung von Fr. 80.– erscheint angesichts der\n(unmittelbar) durch die Anzeige des Beschwerdeführers ausgelösten polizeilichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAktivitäten (Tatbestandsaufnahme vor Ort, polizeiliche Einvernahme von B.___ sowie\nvon E.___ und F.___, Rapportierung an die Vorinstanz) zudem sehr massvoll. Die\nVorinstanz hat sich damit bei ihrer angefochtenen Verfügung innerhalb des\ngesetzlichen Rahmens und des ihr zustehenden Ermessens bewegt. Die angefochtene\nVerfügung erweist sich entsprechend als recht- und verhältnismässig, weshalb die\nBeschwerde abzuweisen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}