{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-05-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-105_2015-05-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1994&type=1563347022&cHash=4130f806de152a720bef5cde65d4b7ba", "Checksum": "064fb4451a549e56b8a87eaef10f1ae4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.05.2015 AK.2015.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.05.2015 AK.2015.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.05.2015 AK.2015.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 427 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Kostenauflage an die Privatklägerschaft bei mutwilliger Verfahrenseinleitung. Dem Beschwerdeführer wurde vom Ex-Freund seiner Partnerin nachgestellt. Dabei verursachte letzterer u.a. verschiedene Sachbeschädigungen zum Nachteil des Beschwerdeführers. Im Zuge der Ermittlungen zeigte sich indessen, dass eine der vom Beschwerdeführer angezeigten Sachbeschädigungen an dessen Auto effektiv auf einen von ihm verursachten Selbstunfall zurückging. Die Vorinstanz stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in diesem Punkt ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die hierauf entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 80.–. Der Präsident der Anklagekammer wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab (Präsidenten Anklagekammer, 27. 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Der Präsident der Anklagekammer wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab (Präsidenten Anklagekammer, 27. Mai 2015, AK.2015.105).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2015.105\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 27.05.2015\nEntscheiddatum: 27.05.2015\n\nEntscheid Anklagekammer, 27.05.2015\nArt. 427 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Kostenauflage an die Privatklägerschaft bei\nmutwilliger Verfahrenseinleitung. Dem Beschwerdeführer wurde vom Ex-\nFreund seiner Partnerin nachgestellt. Dabei verursachte letzterer u.a.\nverschiedene Sachbeschädigungen zum Nachteil des Beschwerdeführers.\nIm Zuge der Ermittlungen zeigte sich indessen, dass eine der vom\nBeschwerdeführer angezeigten Sachbeschädigungen an dessen Auto\neffektiv auf einen von ihm verursachten Selbstunfall zurückging. Die\nVorinstanz stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in diesem\nPunkt ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die hierauf entfallenden\nVerfahrenskosten von Fr. 80.–. Der Präsident der Anklagekammer wies die\nvom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab (Präsidenten\nAnklagekammer, 27. Mai 2015, AK.2015.105).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2. Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten gemäss Art. 427 Abs. 2\nStPO der antragstellenden Person oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn\ndas Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wurde und sie\nnicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Eine Kostenauflage an die\nstrafantragstellende Person, die sich nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligt,\nerfordert gemäss Gesetzeswortlaut zudem, dass diese die Verfahrenseinleitung\nmutwillig oder grob fahrlässig bewirkte. Die Haftung der nur strafantragstellenden\nPerson beschränkt sich damit auf ein trölerisches Verhalten, das seinerseits strafbar\nsein kann, aber nicht muss (BGE 138 IV 248, E. 4.2; Franz Riklin, Kommentar StPO,\nArt. 427 N 2; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,\nArt. 427 N 7; Yvona Griesser in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 427 N 9).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie bundesgerichtliche Rechtsprechung weist indessen darauf hin, dass auch von der\nPrivatklägerschaft beantragte Verfahrenshandlungen letztlich behördliche\nVerfahrenshandlungen darstellen, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich und\nkostenpflichtig ist. Aus diesem Grund kommt auch eine Kostenauflage an die\nPrivatklägerschaft nur in besonderen Fällen in Betracht (BGE 138 IV 248, E. 4.4). Dies\nwird namentlich bei trölerischem Verhalten der Fall sein (vgl. Yvona Griesser, a.a.O.,\nArt. 427 N 11). Von einem solchen ist insbesondere bei mutwilligen prozessualen\nHandlungen auszugehen.\n\nMutwilligkeit liegt vor, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr\nbehauptet, von denen sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass sie\nunrichtig sind. Ein mutwilliges Verhalten ist aber so lange zu verneinen, als es einer\nPartei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt\ndurch den Richter beurteilen zu lassen (vgl. BGE 128 V 323, E. 1b; BSK StPO –\nThomas Domeisen, Art. 427 N 9).\n\nArt. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Der verfügenden Behörde steht ein grosses\nErmessen zu (BGE 138 IV 248, E. 4.4; BSK StPO – Thomas Domeisen, Art. 427 N 12;\nFranz Riklin, a.a.O., Art. 427 N 2, Yvona Griesser, a.a.O., Art. 427 N 11).\n\n3. Hintergrund der hier strittigen Kostenauflage bildete eine Strafanzeige des\nBeschwerdeführers vom 18. Januar 2015. Damals gelangte er an die kantonale\nNotrufzentrale St. Gallen und meldete eine Sachbeschädigung an seinem Auto. Den\nausgerückten Polizeibeamten gab er an, er habe in der vorangehenden Nacht sein\nFahrzeug benutzt und dabei festgestellt, dass der Auspuff heruntergedrückt, die Luft\nteilweise aus den Reifen abgelassen sowie die Felgen und der Scheibenwischer\nbeschädigt worden seien. Er wies dabei auf die vorangehenden Sachbeschädigungen\nhin und stellte Strafantrag gegen Unbekannt. Der in Verdacht geratene B.___ bestritt\nbei seiner polizeilichen Einvernahme am 28. Januar 2015 seine Täterschaft. Am\n3. Februar 2015 meldeten sich sodann E.___ und F.___ bei der Kantonspolizei\nSt. Gallen. E.___ brachte ebenfalls eine Sachbeschädigung zur Anzeige, wobei sie als\nTäter den Beschwerdeführer vermutete. Der Beschwerdeführer scheint, nachdem seine\nBeziehung mit D.___ offenbar endete, eine mittlerweile ebenfalls gelöste Beziehung mit\nE.___ eingegangen zu sein. Im Zuge der polizeilichen Tatbestandsaufnahme erwähnten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}